Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Westhaus Digital, Inhaberin Elena Baruc-Westhäuser (nachfolgend: „Westhaus Digital“)
Eschholzstraße 26, 79106 Freiburg im Breisgau

§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich, Gültigkeit

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle Verträge, die zwischen Westhaus Digital und dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.

(2) Diese AGB gelten nur dann, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, Kaufmann oder Freiberufler iSd. § 14 BGB und nicht um einen Verbraucher iSd. § 13 BGB handelt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Westhaus Digital. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Westhaus Digital diesen zuvor ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt hat. Führt Westhaus Digital in Kenntnis solcher AGB des Auftraggebers die ihr obliegende Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden AGB von Westhaus Digital nicht widersprechen.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben im Einzelfall stets Vorrang vor diesen AGB, § 305b BGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen von Westhaus Digital

(1) Westhaus Digital ist eine Webdesign-Agentur und erbringt für Unternehmen umfassende onlinebasierte Beratungs- und Agenturdienstleistungen im Bereich des Online-Webauftritts und der Sichtbarkeit im Internet. Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten von Westhaus Digital ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot von Westhaus Digital, das dem Vertrag zugrunde liegt. Darin nicht aufgeführte Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil. Sollte ein Angebot nicht angenommen werden, entfällt mit Fristablauf gleichzeitig die Rechtspflicht zur Vertragsbindung sowie alle weiteren Schutzpflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis.

(2) Westhaus Digital bietet ergänzend die fortwährende Wartung und Pflege der von ihr erstellten Website an. Der Wartungsvertrag umfasst je nach Angebot die laufende monatliche Betreuung der technischen Plattform der Website, wie bspw. durch Aktualisieren von Plugins oder der Plattformsoftware, um den unterbrechungsfreien und sicheren Betrieb der Seite sowie eine automatische Datensicherung zu ermöglichen, und ferner gelegentliche redaktionelle Korrekturen durchzuführen. Nicht umfasst vom Wartungsvertrag ist die Erstellung neuer Unterseiten, neuen Inhalts, ein komplettes Redesign oder die Implementierung neuer Funktionalitäten. Die konkreten Leistungspflichten für die Wartung sind in dem gesonderten schriftlichen Wartungsvertrag enthalten.

(3) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt Westhaus Digital dieses Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt Westhaus Digital auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach marktüblicher Vergütung.

(4) Soweit der Auftraggeber Aufträge an Westhaus Digital mündlich erteilt, sind diese bindend. Westhaus Digital hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn Westhaus Digital mit einer Einigung über alle Punkte des Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch Westhaus Digital auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die Bestätigung eines Gesprächsinhaltes in Textform durch Westhaus Digital, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die Bestätigung zugegangen ist.

(5) Westhaus Digital wird die vereinbarte Leistung gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Westhaus Digital ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder Subunternehmer oder andere Dritte einzusetzen.

(6) Westhaus Digital kann die Erbringung der Leistung im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.

(7) Leistungen, die nicht vertragsgemäß von Westhaus Digital selbst oder ihren Subunternehmern zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind vom Auftraggeber selbst oder in seinem Namen und für seine Rechnung von Westhaus Digital zu beauftragen und zu vergüten. Dies betrifft bspw. Software- und Medienlizenzen (Stockfotos, Software-Tools, Website-Plugins, …), Audio- und Videoproduktion, Übersetzungen, Fotografie und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter.

(8) Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von Neukunden (Leads), Bewerbungen, Anfragen oder eine Umsatzsteigerung sind ebenso wenig von Westhaus Digital geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa von SEO-Maßnahmen, einer Website-Beschleunigung oder vereinbarter Werbemaßnahmen.

(9) Abweichend von § 312g II Nr. 1-3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

§ 3 Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Westhaus Digital sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (bspw. Grafiken, Bilder, Videos, Vorlagen, Logos, Informationen, Rechtstexte etc.), die zur Vertragserfüllung notwendig sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sollte die vertragsgemäße Erbringung der Leistung aufgrund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen diese Mitwirkungspflichten gestört oder unmöglich gemacht werden, ist jegliche Haftung von Westhaus Digital ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Hostinganbieter, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages, frühestens aber nach Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben.

§ 4 Abnahme

(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für alle Leistungen von Westhaus Digital, die unter das Werkvertragsrecht fallen.

(2) Nach Erstellung der Website bzw. Erbringung der Leistung und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer Abnahme in Textform verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept entspricht. Lässt der Auftraggeber die gesetzte Frist schuldhaft verstreichen, steht dies einer Abnahme gleich. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

(3) Westhaus Digital ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung eine Teilabnahme zu verlangen. Teilleistungen sind bspw. fertiggestellte Texte, Designkonzepte, Brand-Boards, Logos oder vergleichbare Leistungen, die zur Gesamtleistung gehören. Einmal abgenommene Teile der Leistung können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht kennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB. Das schuldhafte Verstreichen-Lassen des Auftraggebers der von Westhaus Digital gesetzten Frist zur Abnahme der Teilleistung steht einer Abnahme gleich.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Preise

(1) Die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot von Westhaus Digital. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.

(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte diese aufgrund der Kleinunternehmerregelung entfallen, wird dies auf dem Angebot und der Rechnung vermerkt.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden 50 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung fällig und die restlichen 50 % bei Auslieferung und Abnahme.

(4) Die Vergütung für den Wartungsvertrag wird im gesonderten schriftlichen Wartungsvertrag festgelegt. Sie wird erstmals einen Monat nach Abnahme fällig.

(5) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste von Westhaus Digital und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung.

(6) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er gem. § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.

(7) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

(8) Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist Westhaus Digital wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

§ 6 Erfüllung

(1) Kosten und Lizenzen für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (bspw. Theme, Plugins, Stock-Fotos, Grafiken, Werbematerialien, etc.) sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalität, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität hängen von der Leistungsfähigkeit des dritten Software- Produkts ab. Werden Drittprodukte wie Lizenzen für Software über eine Lizenz von Westhaus Digital genutzt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des Wartungsvertrags, ersatzweise mit Abnahme. Der Auftraggeber hat die Lizenzen anschließend auf eigene Rechnung zu erwerben.

(2) Westhaus Digital ist in der Wahl der verwendeten Technologie für die Erstellung der Website grds. frei.

(3) Eine Archivierung oder Sicherung etwaiger Dateien für die Erbringung der Leistung für etwaige spätere Verarbeitungs- oder Anpassungszwecke findet nur dann statt, wenn dies zuvor explizit vereinbart wurde.

(4) Die Bearbeitung von Bildern (bspw. Zurechtschneiden, Retuschieren, Umwandeln des Dateiformats, Hintergrund entfernen, …) oder anderen Medien (PDFs, Musik- oder Videodateien, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, sowie im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste von Westhaus Digital und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(5) Wenn nicht anders vereinbart, sind pro Position aus dem Angebot zwei Korrekturschleifen mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachungen gewünschter Änderungen, Folgeänderungen oder Funktions- und Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste von Westhaus Digital und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(6) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Plattform, Hoster, …) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste von Westhaus Digital und weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.

(7) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen, inhaltlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt Westhaus Digital vorbehalten.

(8) Höhere Gewalt oder bei Westhaus Digital oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Kündigung und Laufzeit

(1) Der Auftrag über die Erstellung einer Website ist laufzeitunabhängig und endet mit der Erbringung der vereinbarten Leistung durch Westhaus Digital.

(2) Der Wartungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag und wird bindend für eine feste Laufzeit von 6 Monaten abgeschlossen. Die Leistungserbringung beginnt einen Monat nach Abnahme der zuvor erstellten Website. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 6 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wurde.

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Westhaus Digital ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in Verzug gerät oder der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt. Der vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung so gravieren ist, dass die Fortsetzung des Vertrags für Westhaus Digital unzumutbar wäre, insbesondere, wenn Westhaus Digital sich wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar machen würde.

§ 8 Verzug des Auftraggebers

(1) Westhaus Digital beginnt erst dann mit der Leistungserbringung, wenn der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei Westhaus Digital eingegangen ist und die vereinbarungsgemäß für die Leistung notwendige Daten, Zugänge, Informationen und Materialien vollständig bei Westhaus Digital vorliegen und die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers erfüllt sind.

(2) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die darauf entstehenden Folgen, die zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Westhaus Digital kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(3) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich Westhaus Digital vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrags nicht auszuführen.

(4) Sollte der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung unterlassen und dadurch die Leistungserbringung durch Westhaus Digital verhindern, so bleibt das Recht auf Bezahlung für Westhaus Digital unberührt.

(5) Sollte der Auftraggeber trotz angemessener Fristsetzung durch Westhaus Digital im Verzug mit seinen Mitwirkungspflichten sein, indem er notwendige Informationen, Inhalte, Materialien oder sonstige für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht liefert, ist Westhaus Digital berechtigt, nach dem Ablauf von 6 Wochen ab der letzten Aufforderung zur Mitwirkung, die gesamte vereinbarte Vergütung zu verlangen, ohne die noch ausstehenden Leistungen erbringen zu müssen.

(6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Westhaus Digital projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl an Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in Verzug, ist Westhaus Digital berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten von Westhaus Digital eintritt.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Westhaus Digital räumt dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen ein einfaches, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

(2) Die vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftraggeber über. Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, geht das Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an den Auftraggeber über, sofern keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

(3) Das Recht zur Bearbeitung gem. § 23 UrhG verbleibt bei Westhaus Digital. Das Werk darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Westhaus Digital nicht verändert werden.

(4) Westhaus Digital gewährleistet nicht die Fähigkeit zur Eintragung eines etwaigen Markenrechts.

(5) Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den Arbeits- oder Leistungsergebnissen an Dritte oder die Einräumung weiterer Nutzungsrechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Westhaus Digital.

(6) Westhaus Digital ist ab Vertragsabschluss dazu berechtigt, die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline zu benennen, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Des Weiteren ist Westhaus Digital vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dazu berechtigt, den eigenen Namen mit einer Verlinkung in der Fußzeile der Website zu platzieren. Für keine dieser Maßnahmen steht dem Auftraggeber ein Entgeltanspruch zu. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§ 10 Haftung, Rechte Dritter

(1) Westhaus Digital haftet nur, soweit Schäden durch ihr vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Dies gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sowie Subunternehmer von Westhaus Digital.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Westhaus Digital nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In letzterem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbstständig durchzuführen. Eine Haftung von Westhaus Digital für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.

(4) Für Leistungen von Westhaus Digital, die durch den Einsatz beim Auftraggeber zu Verstößen gegen das Marken-, Wettbewerbs-, Straf-, Jugend-, Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Datenschutz- oder Persönlichkeitsrecht führen können, haftet Westhaus Digital nicht. Eine rechtliche Prüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit des produzierten Werks mit diesen Rechten obliegt dem Auftraggeber als Verwender.

(5) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bereit, muss er selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte (Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungsrechte etc.) erworben hat. Eine Recherche von Westhaus Digital wegen entgegenstehender Rechte des geistigen Eigentums sowie die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit sind nicht Gegenstand des Vertrags.

(6) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seine Website eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. Das Verfassen und die Kontrolle solcher Rechtstexte sind Westhaus Digital nicht möglich und sie kann die Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch nicht erbringen. Die Rechtstexte wie Impressum und Datenschutzerklärung muss der Auftraggeber selbst liefern. Nutzt der Auftraggeber eine etwaige Lizenz einer Software von Westhaus Digital, wie bspw. E-Recht24, muss der Auftraggeber die generierten Muster anwaltlich prüfen lassen.

(7) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle Arbeitsmaterialien (wie Fotos, Texte, Videos, etc.), die Westhaus Digital zur Verfügung gestellt wurden, frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Vertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt Westhaus Digital von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 11 Mängelrechte, Verjährung

(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln, ist jedoch zunächst auf Nichterfüllung beschränkt.

(2) Im Rahmen des Vertrags besteht eine gewisse Gestaltungsfreiheit von Westhaus Digital. Die Abnahme darf vom Auftraggeber nicht bloß aus künstlerischen oder gestalterischen Gründen versagt werden. Insbesondere kann kein Mangelanspruch geltend gemacht werden, wenn Abweichungen auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumung oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind.

(3) Werden durch den Auftraggeber Änderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung.

(4) Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung verjähren in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung.

§ 12 Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

(2) Sämtliche Unterlagen, Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Seite zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete Dritte.

(3) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.

(4) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(5) Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die Einschränkung der Datenverwendung.

(6) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB und alle individuellen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Westhaus Digital gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Stand: 01.12.2024